Freitag, 30. Mai 2008

Nicht übertreiben: Wenn eine Definition verzichtbar ist

"Der B hat unmittelbar angesetzt."
Das schreibt eine Studentin, als sie versuchten Totschlag prüft. Der Korrektor daraufhin:

"Hier fehlt die Definition, etwas ausführlicher hätte man das schreiben müssen."

Ach ja? Der zugrundeliegende Sachverhalt dieses Falles: Der B sticht A mit einem Taschenmesser in den Hals, verfehlt aber die Schlagader. Das wird amüsant, wenn man die (lange) Definition vom unmittelbaren Ansetzen i.S.d. § 22 StGB runterrappelt und dann erklärt, dass wesentliche Zwischenschritte zum Herbeiführen des Todes nach dem Einführen des Messers in die Halsregion wohl nicht mehr notwendig waren und auch das Rechtsgut aus Sicht des Täters uswusf - eine groteske Vorstellung.

Dennoch ist der Satz falsch. Es ist eine Behauptung, keine (zulässige) Feststellung. Die könnte etwa so lauten:

"Indem B das Messer in Os Hals stieß, setzte er zur Verwirklichung der Tat unmittelbar an."


Der Unterschied: Hier wird auch der Sachverhaltsumstand genannt! Also: Nicht nur das Vorliegen eines anonymen Tatbestandsmerkmals behaupten, sondern im Hinblick auf den Sachverhalt feststellen (daher: Feststellungsstil ).

Noch ein Beispiel:

schlecht: "Eine Rechtsgutsverletzung liegt vor." (nur eine Behauptung)

gut: "Indem A Bs Vase zerbrach, verletzte er dessen Eigentum." (zulässige Feststellung)

Freitag, 2. Mai 2008

Wort für Wort

Der Duden bietet nun auch täglich ein neues Wort an. Ein Beispiel für (manche) Juristen: Der Phrasendrescher.

Mittwoch, 30. April 2008

Keine falsche Höflichkeit!

Höflichkeit in allen Ehren - aber muss man sich als immerhin BGH wirklich so sehr zurücknehmen? Gegen die Literatur-Meinung zum Tatbestandsmerkmal "versetzen" (§ 221 I Nr. 1 StGB) wendet sich der BGH mit folgenden Worten:
"Dem würde der Senat nicht folgen wollen."
"Wenn nicht was der Fall wäre?", ist man geneigt zu fragen. Doch da kommt nichts. Der Senat folgt nicht, basta. Warum drückt er sich so hypothetisch aus? Der hier verwendete Konjunktiv II ist nicht der typische Irrealis, er drückt nicht etwas Irreales aus. Dieser Konjunktiv dient allein der Höflichkeit. Es ist der Tonfall unter Gleichgestellten, eine Formulierung unter Streitenden der Bildungselite.

Darf ich auch so in meinem Gutachten schreiben?

Nein! Denn der Gutachter steht eben nicht auf gleicher Höhe mit den widerstreitenden Auffassungen in der Rechtswissenschaft. Er steht zwar auch nicht notwendigerweise darunter - so hierarchisch fasst man das Verhältnis zwischen Bürger und Staat nicht mehr auf und auch die meisten Rechtsgelehrten erwarten keine derartige Unterwürfigkeit. Aber der Gutachter steht als objektiver Betrachter eines Sachverhalts außerhalb, gleichsam neben den streitenden Parteien. Er muss zwar in seinem Gutachten Stellung nehmen und Streite entscheiden. Aber er wird dadurch nicht zur Partei des Rechtsstreits. Professorale bzw. höchstgerichtliche Höflichkeiten sind daher nicht angebracht, denn als Gutachter nehmt ihr nicht Teil am Gespräch.

In einem Aufsatz sähe das natürlich anders aus - sähe! Und das ist nun wirklich der Irrealis.

Nochmals: Konjunktiv II soweit möglich vermeiden!
Merksatz: Höflichkeit ist eine Zier, im Gutachten geht's ohne ihr!

(vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2008 - 2 StR 626/07
via IWW Institut für Wirtschaftspublizistik)

Zum Konjunktiv siehe meine Übersicht (PDF).

Montag, 14. April 2008

Familienrecht mit Genitiven

"Der Beklagte ist der Bruder des früheren Lebensgefährten und Vaters der Tochter der Klägerin."


- so zitiert jurabilis den BGH, der offenbar auch vor noch so verwirrenden Genitivhäufungen nicht zurückschreckt.

Mittwoch, 9. April 2008

Können Sachen übereignet werden?

Unpräziser Sprachgebrauch erschwert das Verständnis. Hofmann liefert in einem lesenswerten aktuellen Aufsatz ein schönes Beispiel:

Die nicht selten anzutreffende Formulierung, es werde die Sache übereignet, ist ungenau. Das Eigentumsrecht an der Sache ist Gegenstand der Rechtsübertragung(.)

[Hofmann, Franz: Die Übertragung von Rechten, JA 2008, 253 (254, Fn. 8)]


Vielleicht verleitet der im Sachenrecht notwendige Publizitätsakt dazu, sich im Geiste das Hinüberwandern der Sache selbst vorzustellen, wenn von "Übereignung" die Rede ist. Im gesetzlichen Normalfall besteht dieser Publizitätsakt in der Übergabe - denn dadurch können auch Außenstehende sehen, dass sich die Rechtslage geändert hat. Es geht aber auch hier nur um die Übertragung von Rechten (vgl. Verfügung). Folglich ist das Hinüberwandern der Sache, also die Übergabe, nicht zwingend notwendig (vgl. §§ 929 S. 2, 930 BGB).

Fazit:

Sachen werden nicht übereignet, sondern das Eigentumsrecht an Sachen übertragen. Ebenfalls möglich: Eigentum an Sachen oder noch kürzer: Das Sacheigentum.

Mittwoch, 26. März 2008

"entsetzlich umständlich, unlogisch und unstrukturiert"

- so beschreibt die FAZ Microsoft Word. Wohl wahr, aber es gibt ja mit OpenOffice eine kostenlose Alternative. Diese, nochmal FAZ,

"kann es durchaus mit Word aufnehmen"

und es gibt sie übrigens auch für den Mac, dort unter dem Namen NeoOffice.

Synopsen kostenlos

Lawgical berichtet über ein sehr nützliches Online-Hilfsmittel: Bei Lexetius können Synopsen zu BGB, GG und UrhG online abgerufen werden. Auf diese Weise lassen sich Rechtsprobleme leicht über längere Zeiträume in die jeweils gültige Rechtslage einordnen. Hintergrund: RA Thomas Fuchs hat offenbar ein Programm geschrieben, das ihm die Erstellung textlicher Vergleiche im Wesentlichen abnimmt.

Freitag, 14. März 2008

Schreiben bis der Arzt kommt: Hamburger Klausurenklinik gestartet

Im Sommersemester 2008 beginnt an der Rechtsfakultät Hamburg die Klausurenklinik für den Examenskurs. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die rechtlichen und stilistischen Fehler in Klausuren oft auf individuelle Denkfehler zurückzuführen sind, wird der bestehende Klausurenkurs durch individuelle Betreuung der Teilnehmer aufgewertet.

  • Details siehe: Flyer (PDF).
Derzeit besteht das Pflegepersonal der Klausurenklinik nur aus mir. Gelegentlich werde ich daher auf Juratexter.de von Erfahrungen mit diesem Projekt berichten - etwa über typische Fehler im Gutachtenstil oder besonders unpassende Formulierungen. Auf diese Weise können von der Behandlung der Patienten hoffentlich auch andere profitieren.

Donnerstag, 13. März 2008

Wieviele Wörter passen zwischen ein Verb?

Das BVerfG als Deutschlands beliebtestes Gericht veröffentlicht seine Entscheidungen über einen äußerst nützlichen Pressedienst. Für Studenten sehr empfehlenswert!

In der heutigen Mitteilung über das Inzest-Urteil stehen allerdings Sätze, mit denen wohl nicht nur Regionalzeitungsredakteure sondern auch Juristen überfordert sein dürften:

Der Einwand, die Strafnorm des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB verfehle aufgrund ihrer lückenhaften Ausgestaltung und wegen des Strafausschließungsgrunds des § 173 Abs. 3 StGB die ihr zugedachten Zwecke, verkennt, dass mit dem Verbot von Beischlafshandlungen ein zentraler Aspekt sexueller Verbindung zwischen Geschwistern unter Strafe gestellt wird, dem für die Unvereinbarkeit des Geschwisterinzests mit dem traditionellen Bild der Familie eine große Aussagekraft zukommt und der eine weitere sachliche Rechtfertigung in der grundsätzlichen Eignung dieser Handlung findet, über das Zeugen von Nachkommen weitere schädliche Folgen hervorzurufen.

Es geht auch noch eine Spur anspruchsvoller. Die Presseabteilung setzte hinter diesen beeindruckenden Satz den sogleich folgenden - und beantwortet damit zugleich eine typische Guinness-Frage: Wieviele Wörter passen zwischen ein Verb?

Daher stellt der Umstand, dass beischlafähnliche Handlungen und sexueller Verkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Geschwistern nicht mit Strafe bedroht sind, andererseits der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern auch in den Fällen, in denen eine Empfängnis ausgeschlossen ist, den Straftatbestand erfüllt, die grundsätzliche Erreichbarkeit der Ziele des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung und der Vorsorge vor genetisch bedingten Krankheiten nicht in Frage.

Antwort: Dreiundfünfzig!

Klausurhinweis: Gebt euch keinen Illusionen hin: So etwas liest der Korrektor sich allenfalls zweimal durch - wenn er zuviel Zeit und gute Laune hat. Es gilt die Regel:
"Ein Satz, ein Gedanke!"

Mittwoch, 12. März 2008

Das BMJ formuliert jetzt noch besser!

BMJ | Pressemitteilungen | Neues Muster für Widerrufsbelehrungen:


"Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen."

"(N)och
klarer" - das steht da wirklich! Aber seit wann erteilt ein Unternehmer dem Verbraucher Muster für Belehrungen? Gemeint war vielleicht Folgendes:

"Damit werden die Mustertexte verbessert, mit denen Unternehmer Verbraucher über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte belehren können."