Montag, 16. Juni 2008

Zum Zitieren

Wer in Haus- und Schwerpunktarbeit richtig zitieren will, stößt in der Regel schnell auf Fragen, die nicht in Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften besprochen wurden. Die folgenden Texte zweier Autoren aus Hamburg beantworten die meisten:

  • Stüber, Stephan: Zitieren in juristischen Arbeiten, 2006 (34 S., PDF)
  • Mankowski, Peter: Zitier- und Gliederungsempfehlungen, Stand: 2008 (13 S., Word-Doc)

Dienstag, 10. Juni 2008

Bürokratische Blähungen (welt.de)

Wie gerufen: Sönke Krüger schreibt auf Welt.de über bürokratische Blähungen - nichts Neues, aber man kann es ja nicht oft genug betonen.

(via)

Unerwähnt bleibt leider der preisgekrönte Versuch, die Behördensprache zu entschlacken.

Montag, 9. Juni 2008

Sicksche Lehren

Ungern möchte ich an dieser Stelle wiederkäuen, was Bastian Sick und andere an Grammatik-Wissen unters Volk gepeitscht haben. Dennoch wurde ich kürzlich gefragt, ob ich nochmal erklären könnte, wo der Unterschied zwischen "dasselbe" und "das Gleiche" läge.
Dazu weise ich auf meinen früh genannten Tipp hin: Neugierig werden und nachschlagen! Quellen habe ich schon einige genannt (siehe Kategorie "Hilfsmittel"), über Google lässt sich auch so manches finden. Wo ein Wille, usw...
Wer auf Sicksches Material erpicht ist, der wird hier geholfen - auch im Hinblick auf dasselbe und dergleichen.

Mittwoch, 4. Juni 2008

Schizophrenie bei Relativsätzen

"Störer ist offenbar einfach derjenige, der das Eigentum beeinträchtigt, oder genauer: Derjenige, der für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist, dem sie zugerechnet wird."

(aus - erneut - einem großen und etablierten BGB-Kommentar)


Zögern ist hier angebracht. Der letzte Satz ist nicht vollständig und nur mühsam zu lesen. Gemeint ist:

"Störer ist..., genauer: Störer ist derjenige, der (...) verantwortlich ist, dem die Beeinträchtigung zugerechnet wird."

Wären Relativsätze Menschen, so wäre der letzte - "dem sie zugerechnet wird" - schizophren. Während "dem" sich auf den Hauptsatz bezieht ("Derjenige,"), wird mit "sie" auf "diese Beeinträchtigung" und damit auf den ersten Nebensatz verwiesen.
Da muss man ja durchdrehen.

Definitorischer Schwulst:

"Anspruchsgegner bei § 1004 ist der “Störer“. Das Gesetz verzichtet auf jede definitorische Konkretisierung dieses Begriffs."

(gefunden in einem großen etablierten Zivilrechtskommentar)


"Definition" wäre ja auch langweilig gewesen.

Freitag, 30. Mai 2008

Nicht übertreiben: Wenn eine Definition verzichtbar ist

"Der B hat unmittelbar angesetzt."
Das schreibt eine Studentin, als sie versuchten Totschlag prüft. Der Korrektor daraufhin:

"Hier fehlt die Definition, etwas ausführlicher hätte man das schreiben müssen."

Ach ja? Der zugrundeliegende Sachverhalt dieses Falles: Der B sticht A mit einem Taschenmesser in den Hals, verfehlt aber die Schlagader. Das wird amüsant, wenn man die (lange) Definition vom unmittelbaren Ansetzen i.S.d. § 22 StGB runterrappelt und dann erklärt, dass wesentliche Zwischenschritte zum Herbeiführen des Todes nach dem Einführen des Messers in die Halsregion wohl nicht mehr notwendig waren und auch das Rechtsgut aus Sicht des Täters uswusf - eine groteske Vorstellung.

Dennoch ist der Satz falsch. Es ist eine Behauptung, keine (zulässige) Feststellung. Die könnte etwa so lauten:

"Indem B das Messer in Os Hals stieß, setzte er zur Verwirklichung der Tat unmittelbar an."


Der Unterschied: Hier wird auch der Sachverhaltsumstand genannt! Also: Nicht nur das Vorliegen eines anonymen Tatbestandsmerkmals behaupten, sondern im Hinblick auf den Sachverhalt feststellen (daher: Feststellungsstil ).

Noch ein Beispiel:

schlecht: "Eine Rechtsgutsverletzung liegt vor." (nur eine Behauptung)

gut: "Indem A Bs Vase zerbrach, verletzte er dessen Eigentum." (zulässige Feststellung)

Freitag, 2. Mai 2008

Wort für Wort

Der Duden bietet nun auch täglich ein neues Wort an. Ein Beispiel für (manche) Juristen: Der Phrasendrescher.

Mittwoch, 30. April 2008

Keine falsche Höflichkeit!

Höflichkeit in allen Ehren - aber muss man sich als immerhin BGH wirklich so sehr zurücknehmen? Gegen die Literatur-Meinung zum Tatbestandsmerkmal "versetzen" (§ 221 I Nr. 1 StGB) wendet sich der BGH mit folgenden Worten:
"Dem würde der Senat nicht folgen wollen."
"Wenn nicht was der Fall wäre?", ist man geneigt zu fragen. Doch da kommt nichts. Der Senat folgt nicht, basta. Warum drückt er sich so hypothetisch aus? Der hier verwendete Konjunktiv II ist nicht der typische Irrealis, er drückt nicht etwas Irreales aus. Dieser Konjunktiv dient allein der Höflichkeit. Es ist der Tonfall unter Gleichgestellten, eine Formulierung unter Streitenden der Bildungselite.

Darf ich auch so in meinem Gutachten schreiben?

Nein! Denn der Gutachter steht eben nicht auf gleicher Höhe mit den widerstreitenden Auffassungen in der Rechtswissenschaft. Er steht zwar auch nicht notwendigerweise darunter - so hierarchisch fasst man das Verhältnis zwischen Bürger und Staat nicht mehr auf und auch die meisten Rechtsgelehrten erwarten keine derartige Unterwürfigkeit. Aber der Gutachter steht als objektiver Betrachter eines Sachverhalts außerhalb, gleichsam neben den streitenden Parteien. Er muss zwar in seinem Gutachten Stellung nehmen und Streite entscheiden. Aber er wird dadurch nicht zur Partei des Rechtsstreits. Professorale bzw. höchstgerichtliche Höflichkeiten sind daher nicht angebracht, denn als Gutachter nehmt ihr nicht Teil am Gespräch.

In einem Aufsatz sähe das natürlich anders aus - sähe! Und das ist nun wirklich der Irrealis.

Nochmals: Konjunktiv II soweit möglich vermeiden!
Merksatz: Höflichkeit ist eine Zier, im Gutachten geht's ohne ihr!

(vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2008 - 2 StR 626/07
via IWW Institut für Wirtschaftspublizistik)

Zum Konjunktiv siehe meine Übersicht (PDF).

Montag, 14. April 2008

Familienrecht mit Genitiven

"Der Beklagte ist der Bruder des früheren Lebensgefährten und Vaters der Tochter der Klägerin."


- so zitiert jurabilis den BGH, der offenbar auch vor noch so verwirrenden Genitivhäufungen nicht zurückschreckt.

Mittwoch, 9. April 2008

Können Sachen übereignet werden?

Unpräziser Sprachgebrauch erschwert das Verständnis. Hofmann liefert in einem lesenswerten aktuellen Aufsatz ein schönes Beispiel:

Die nicht selten anzutreffende Formulierung, es werde die Sache übereignet, ist ungenau. Das Eigentumsrecht an der Sache ist Gegenstand der Rechtsübertragung(.)

[Hofmann, Franz: Die Übertragung von Rechten, JA 2008, 253 (254, Fn. 8)]


Vielleicht verleitet der im Sachenrecht notwendige Publizitätsakt dazu, sich im Geiste das Hinüberwandern der Sache selbst vorzustellen, wenn von "Übereignung" die Rede ist. Im gesetzlichen Normalfall besteht dieser Publizitätsakt in der Übergabe - denn dadurch können auch Außenstehende sehen, dass sich die Rechtslage geändert hat. Es geht aber auch hier nur um die Übertragung von Rechten (vgl. Verfügung). Folglich ist das Hinüberwandern der Sache, also die Übergabe, nicht zwingend notwendig (vgl. §§ 929 S. 2, 930 BGB).

Fazit:

Sachen werden nicht übereignet, sondern das Eigentumsrecht an Sachen übertragen. Ebenfalls möglich: Eigentum an Sachen oder noch kürzer: Das Sacheigentum.