1. Wer Obersatz sagt, muss auch Untersatz sagen (es sind Begriffe aus der Logik).
2. Vor der Subsumtion muss nicht unbedingt eine “Definition” stehen: Im Zivilrecht und Staatsrecht lässt sich die Lösung häufig nur durch eine Untersuchung der Interessenlage erarbeiten. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen schafft die Vorgabe (“Obersatz” im technischen Sinne der Logik), anhand welcher der Sachverhalt (“Untersatz”) geprüft wird. Dies kann auch einen Streitentscheid erfordern - ist die Streitdarstellung etwa Teil der Definition?
3. Bevor die Prüfvorgabe in Form des Obersatzes entfaltet wird, muss dem Leser das Prüfmerkmal genannt werden. Dies kann man "Einstieg", "These", "Theorie" oder "mögliches Ergebnis" nennen - aber eben nicht "Obersatz".
4. Der Gesamtvorgang ist die methodische Unterordnung, also die Subsumtion.
Mein Vorschlag für ein besseres Mantra lautet daher: “Einstieg, Obersatz, Untersatz, Ergebnis”.
Siehe ähnlich u.a.:
- Schmalz, Methodik, Rn. 494
- Steinberger, Methodenlehre, Rn. 12
Die Subsumtion läuft in vier – oft nur gedanklich vollzogenen – Schritten ab:
- Subsumtionsfrage: Kann V gemäß § 433 Abs. 2 BGB von K Zahlung des Kaufpreises verlangen?
- 1. Schritt (Obersatz): Das setzt voraus, dass V und K einen Kaufvertrag über das Auto abgeschlossen haben.
- 2. Schritt (Definition): Ein Vertrag ist eine Willenseinigung, genauer die inhaltlich übereinstimmenden und in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von zwei oder mehr Personen.
- 3. Schritt (Subsumtion): V und K haben sich darüber geeinigt, dass V dem K das Auto gegen Zahlung von Geld übereignen sollte.
- 4. Schritt (Conclusio): Also haben V und K einen Kaufvertrag geschlossen.
Warum die Verwendung der Wikipedia dennoch kein Grundübel sein muss, lest bitte hier.
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