Freitag, 18. Januar 2008

"superinformativ"

Eine Leserin des Beck-Blogs kommentiert wie folgt:

"Zu der Desertation von Dr. Frederic Ufer kann ich nur eins sagen: Einfach superinformativ, sehr gut geschrieben!"

Hinweise zum Aufenthaltsort des Fahnenflüchtigen nimmt jede Polizeidienststelle entgegen.

Montag, 14. Januar 2008

und noch ein Blogger: Beck-Blog Beta gestartet

Beck startete vor kurzem einen Blog. Dort äußern sich verschiedene Experten zu neuen Entwicklungen des Rechts. Kommentierungen sind möglich und werden offenbar schnell beantwortet. Es bloggen auch zwei Professoren - dies ist in Deutschland eine Neuerung, weiß Simon Möller vom Telemedicus zu berichten.

Freitag, 11. Januar 2008

"viele Beispielen"

Schön ist, wenn der Dozent eines Sprachverbesserungskurses seine Unterlagen wie folgt untertitelt...

"Grammatische Fallstricke in der Klausur - viele Beispielen"

...und ihm das niemand sagt! Vielen Entschuldigung!

Mindmapping - Grillanzünder für den Kopf

Das leere Blatt - Schrecken aller Schreiberlinge: Der Kopf ist wie blockiert, die eigenen Ideen wirken konzeptlos und ungeordnet, wo soll man bloß anfangen? "Mindmapping" hilft manchen Autoren über diese Probleme hinweg. Juristen können diese Methode bei der Themenarbeit, aber auch beim Lernen verwenden.

Das Problem:

Das Gehirn funktioniert assoziativ-nonlinear. Lesen und Schreiben hingegen sind zwangsläufig lineare Prozesse - ihr lest von links nach rechts, ein Wort nach dem anderen. Auch Querverweise oder Links ändern daran grundsätzlich nichts.
So läuft es daher ohne Mindmapping: Wenn ihr versucht, linear Ideen zu sammeln, wird eure kreative Phase stets von der Nachfrage unterbrochen, "wohin" die Idee sortiert werden soll. Damit ihr eure Gliederung später nicht mehr umstellen müsst, bemüht ihr euch um eine gute Reihenfolge. Die Reihenfolge sollte allerdings der Logik entsprechen. Sie kann daher erst dann festgelegt werden, wenn der Stoff bekannt ist. Ein Teufelskreis - zumal für Anfänger. Es fehlt der Brückenschlag zwischen Hirn und Text.
Hier setzt Mindmapping an: Es erleichtert die Entwicklung von assoziativem Ideensammeln zur linearen Gliederung.

Anwendungsgebiet

"Mindmappen" kann fast immer helfen, wenn es darum geht zu ordnen. Wo diese Ordnung bereits vorgegeben ist - im juristischen Gutachten - ist die Mindmap dagegen überflüssig. Teilweise wird sie jedoch auch hier benutzt, um eine Streitdarstellung oder ein sonstiges Problem vorzubereiten. Im Übrigen kann eine Mindmap auch als Vorlage für einen Vortrag dienen, als Organigramm, etc..

Es gilt im Übrigen: Über die Anwendung aller Arbeitsmethoden und damit auch der Mindmap entscheidet letztlich allein ihr - wenn ihr damit nichts anfangen könnt, lasst es sein. Aber ich empfehle dringend eine Probe aufs Exempel.

Voraussetzungen


Bevor eine Mindmap erstellt werden kann, wird eine Stoffsammlung benötigt. Diese sollte
zunächst aus eigenen Ideen und erst dann aus anderen Quellen erstellt werden. Unterbrecht diesen Prozess nicht durch kritische Zwischenfragen - hier ist eher Masse als Klasse gefragt. Wenn ihr fertig seid, könnt ihr offensichtlich Unsinniges immernoch streichen.

Erstellung

Nun formuliert ihr einen möglichst präzisen Titel und setzt ihn in die Mitte. Dann erstellt ihr die ersten Arme. Dabei gibt es kaum Regeln, außer: Untergliedert maximal in sieben Unterarme. Habt ihr fünf oder mehr Unterarme könnt ihr meistens weiter untergliedern. Der Hintergrund dieser Regel ist neurologischer Natur.

Wie ihr "malt" ist euch überlassen. Die Wirbelwind-Methode funktioniert, führt aber leider zu hakenkreuzähnlichen Gebilden. Manche zeichnen statt bloßer Linien Blasen (auch: "Knoten").
Man kann die Mindmap schließlich auch mit Farben und Bildchen garnieren - Geschmackssache.

Computergestütztes Mindmapping

Ich persönlich bevorzuge Mindmapping am Computer. Dies erlaubt leichte Korrektur und geht - nach einer Eingewöhnung - erheblich schneller. Dazu benutze ich die Freeware Freemind (download bei Heise.de). Mindmaps sehen dann so aus:


Hier findet ihr dieselbe Zeichnung vergrößerbar als PDF-Datei.

Übrigens: Angeblich harmoniert Freemind bestens mit OpenOffice.

Wirkung

Im Idealfall löst das Mindmapping Schreibblockaden, ordnet Ideen und erlaubt überhaupt erst das ungehemmte Sammeln von Ideen. Jedoch gibt die Mindmap nur den Anstoß für die eigentliche, stets lineare Arbeit - sozusagen als Brandbeschleuniger für das eigentliche Grillen. Hat man für eine Themenarbeit eine Mindmap erstellt, so ergeben sich die groben Punkte nun aus den ersten Armen der Mindmap. Lediglich die Reihenfolge ist noch festzulegen. Damit "steht" die Gliederung - jetzt beginnt das eigentliche Schreiben.

Montag, 7. Januar 2008

Stoffsammlung: Wenn das Lesen zur Qual wird - Störfaktoren in juristischen Texten

Die Gedanken driften ab, die Lider werden schwer - der Blick aus dem Fenster und immer wieder: Seufzen. Die Schuld daran trifft nicht immer nur den Leser, sondern oft auch den Autoren. Viele Texte aus der Feder von Studenten sind eine Zumutung. Doch auch professionelle Texte sind nur selten ein Lesegenuss. Es darf gesammelt werden:

Was stört den Lesefluss und verärgert den Leser?

Was macht schlechten Stil aus?

Wie sollte ein Text am besten nicht sein?

(Bitte die Kommentarfunktion nutzen!)

Dienstag, 1. Januar 2008

Fragen und Anregungen

Ihr habt eine bestimmte Frage zu einem Thema? Oder eine Anregung für künftige Beiträge? Dann nutzt die Kommentarfunktion für eine kurze Mitteilung.

Montag, 24. Dezember 2007

(Hohes) Gedicht zu Weihnachten

Falls jemandem noch das richtige Werk für den weihnachtlichen Vortrag vor dem Tannenbaum fehlt, bitteschön:

LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982 - 2/22 O 495/81, NJW 1982, 650

Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug;
der Gläubiger muß nur deutlich genug
darin dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.

Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.

Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht`.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):

"Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.

Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen."

Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.

Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug`
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?

Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt`s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.

Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei - nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.

Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit den Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.

Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO-
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.
Glücklicherweise hat das Urhebergesetz sogar mit schöpferischen Richtern gerechnet: § 5 UrhG versagt amtlichen Entscheidungen urheberrechtlichen Schutz.

Fröhliche Weihnachten!

Donnerstag, 20. Dezember 2007

"Mein Rand? 32mal die große breite Taste drücken!"

Eine ähnliche Aussage aus dem Auditorium (freilich - ich übertreibe hier) veranlasste mich dazu, die grundlegenden Wordfunktionen in eine Art Schritt-für-Schritt-Anleitung zusammenzufassen. Dazu gibt es ein paar Tips sowie einen Abschnitt für die Fehlersuche ("Troubleshooting").

Grammatische Dramen: Konjunktiv und Genitiv

Was der Dativ dem Genitiv seins ist, dürfte der Konjunktiv (hier als Variante II gebraucht) für die Klausur darstellen. Der gedankliche Hintergrund von "müsste" und "könnte" ist das eine. Die grammatisch korrekte Anwendung in der Klausur das andere - erklärt wird sie in diesem Dokument.
Dazu gehören auch Anmerkungen zum Genitiv: Warum ist es nur falsch zu sagen, dass jemand einer Tat strafbar ist?

Donnerstag, 6. Dezember 2007

Die Mär vom Mantra: "Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis"

Über meine Examensklausurblätter habe ich noch stets das o.g. Mantra geschrieben. Dazu den Satz: "Ich bin eine Subsumtionsmaschine." Dennoch beschreiben diese vier Begriffe nur allzu ungenau den Gedankengang des Gutachtens. Denn:

1. Wer Obersatz sagt, muss auch Untersatz sagen (es sind Begriffe aus der Logik).

2. Vor der Subsumtion muss nicht unbedingt eine “Definition” stehen: Im Zivilrecht und Staatsrecht lässt sich die Lösung häufig nur durch eine Untersuchung der Interessenlage erarbeiten. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen schafft die Vorgabe (“Obersatz” im technischen Sinne der Logik), anhand welcher der Sachverhalt (“Untersatz”) geprüft wird. Dies kann auch einen Streitentscheid erfordern - ist die Streitdarstellung etwa Teil der Definition?

3. Bevor die Prüfvorgabe in Form des Obersatzes entfaltet wird, muss dem Leser das Prüfmerkmal genannt werden. Dies kann man "Einstieg", "These", "Theorie" oder "mögliches Ergebnis" nennen - aber eben nicht "Obersatz".

4. Der Gesamtvorgang ist die methodische Unterordnung, also die Subsumtion.

Mein Vorschlag für ein besseres Mantra lautet daher: “Einstieg, Obersatz, Untersatz, Ergebnis”.

Siehe ähnlich u.a.:

  • Schmalz, Methodik, Rn. 494
  • Steinberger, Methodenlehre, Rn. 12
Ungenau (bzw. falsch) ist daher auch dieser Eintrag der Wikipedia (hier noch einmal zitiert, falls jemand den Eintrag korrigiert):

Die Subsumtion läuft in vier – oft nur gedanklich vollzogenen – Schritten ab:

Subsumtionsfrage: Kann V gemäß § 433 Abs. 2 BGB von K Zahlung des Kaufpreises verlangen?


1. Schritt (Obersatz): Das setzt voraus, dass V und K einen Kaufvertrag über das Auto abgeschlossen haben.
2. Schritt (Definition): Ein Vertrag ist eine Willenseinigung, genauer die inhaltlich übereinstimmenden und in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von zwei oder mehr Personen.
3. Schritt (Subsumtion): V und K haben sich darüber geeinigt, dass V dem K das Auto gegen Zahlung von Geld übereignen sollte.
4. Schritt (Conclusio): Also haben V und K einen Kaufvertrag geschlossen.

Zitatende, Farbgebung von mir. Schön zeigt sich, wohin unpräziser Sprachgebrauch führt:

1. Falsche Definition: Weil der Verfasser sein Kaufpreis-Beispiel in das falsche Schema zwängen wollte, brauchte er unbedingt eine "Definition". Er definiert aber nicht Kaufvertrag (wie angekündigt - dann müsste er die Norm abschreiben), sondern "Einigung".

2. Keine Subsumtion: Subsumiert wurde in diesem Beispiel überhaupt nicht, jedenfalls nicht unter die "Definition". Die angebliche "Subsumtion" ist lediglich eine Feststellung, dass V und K sich geeignigt haben. Auf die Bestandteile der "Definition" "Willenserklärung" und "Bezug aufeinander" wird überhaupt nicht eingegangen - warum sie dann in der "Definition" genannt werden, bleibt Wikipedia's Geheimnis. Offenbar war der Fall nicht problematisch. Die Definition ist damit sogar doppelt fehl am Platze. Wichtig war hier nur der Inhalt der Einigung.

3. Falsches Ergebnis: Beantwortet ("Conclusio") wird schließlich nicht die "Subsumtionsfrage", ob der Kaufpreis verlangt werden kann, sondern ob ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Das Ergebnis bleibt damit zumindest ungenannt - abgesehen davon, dass noch andere Prüfpunkte denkbar wären (Wirksamkeit des Vertrages, Durchsetzbarkeit etc.).

Warum die Verwendung der Wikipedia dennoch kein Grundübel sein muss, lest bitte hier.