Freitag, 30. Mai 2008

Nicht übertreiben: Wenn eine Definition verzichtbar ist

"Der B hat unmittelbar angesetzt."
Das schreibt eine Studentin, als sie versuchten Totschlag prüft. Der Korrektor daraufhin:

"Hier fehlt die Definition, etwas ausführlicher hätte man das schreiben müssen."

Ach ja? Der zugrundeliegende Sachverhalt dieses Falles: Der B sticht A mit einem Taschenmesser in den Hals, verfehlt aber die Schlagader. Das wird amüsant, wenn man die (lange) Definition vom unmittelbaren Ansetzen i.S.d. § 22 StGB runterrappelt und dann erklärt, dass wesentliche Zwischenschritte zum Herbeiführen des Todes nach dem Einführen des Messers in die Halsregion wohl nicht mehr notwendig waren und auch das Rechtsgut aus Sicht des Täters uswusf - eine groteske Vorstellung.

Dennoch ist der Satz falsch. Es ist eine Behauptung, keine (zulässige) Feststellung. Die könnte etwa so lauten:

"Indem B das Messer in Os Hals stieß, setzte er zur Verwirklichung der Tat unmittelbar an."


Der Unterschied: Hier wird auch der Sachverhaltsumstand genannt! Also: Nicht nur das Vorliegen eines anonymen Tatbestandsmerkmals behaupten, sondern im Hinblick auf den Sachverhalt feststellen (daher: Feststellungsstil ).

Noch ein Beispiel:

schlecht: "Eine Rechtsgutsverletzung liegt vor." (nur eine Behauptung)

gut: "Indem A Bs Vase zerbrach, verletzte er dessen Eigentum." (zulässige Feststellung)

Freitag, 2. Mai 2008

Wort für Wort

Der Duden bietet nun auch täglich ein neues Wort an. Ein Beispiel für (manche) Juristen: Der Phrasendrescher.