Mittwoch, 26. März 2008

"entsetzlich umständlich, unlogisch und unstrukturiert"

- so beschreibt die FAZ Microsoft Word. Wohl wahr, aber es gibt ja mit OpenOffice eine kostenlose Alternative. Diese, nochmal FAZ,

"kann es durchaus mit Word aufnehmen"

und es gibt sie übrigens auch für den Mac, dort unter dem Namen NeoOffice.

Synopsen kostenlos

Lawgical berichtet über ein sehr nützliches Online-Hilfsmittel: Bei Lexetius können Synopsen zu BGB, GG und UrhG online abgerufen werden. Auf diese Weise lassen sich Rechtsprobleme leicht über längere Zeiträume in die jeweils gültige Rechtslage einordnen. Hintergrund: RA Thomas Fuchs hat offenbar ein Programm geschrieben, das ihm die Erstellung textlicher Vergleiche im Wesentlichen abnimmt.

Freitag, 14. März 2008

Schreiben bis der Arzt kommt: Hamburger Klausurenklinik gestartet

Im Sommersemester 2008 beginnt an der Rechtsfakultät Hamburg die Klausurenklinik für den Examenskurs. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die rechtlichen und stilistischen Fehler in Klausuren oft auf individuelle Denkfehler zurückzuführen sind, wird der bestehende Klausurenkurs durch individuelle Betreuung der Teilnehmer aufgewertet.

  • Details siehe: Flyer (PDF).
Derzeit besteht das Pflegepersonal der Klausurenklinik nur aus mir. Gelegentlich werde ich daher auf Juratexter.de von Erfahrungen mit diesem Projekt berichten - etwa über typische Fehler im Gutachtenstil oder besonders unpassende Formulierungen. Auf diese Weise können von der Behandlung der Patienten hoffentlich auch andere profitieren.

Donnerstag, 13. März 2008

Wieviele Wörter passen zwischen ein Verb?

Das BVerfG als Deutschlands beliebtestes Gericht veröffentlicht seine Entscheidungen über einen äußerst nützlichen Pressedienst. Für Studenten sehr empfehlenswert!

In der heutigen Mitteilung über das Inzest-Urteil stehen allerdings Sätze, mit denen wohl nicht nur Regionalzeitungsredakteure sondern auch Juristen überfordert sein dürften:

Der Einwand, die Strafnorm des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB verfehle aufgrund ihrer lückenhaften Ausgestaltung und wegen des Strafausschließungsgrunds des § 173 Abs. 3 StGB die ihr zugedachten Zwecke, verkennt, dass mit dem Verbot von Beischlafshandlungen ein zentraler Aspekt sexueller Verbindung zwischen Geschwistern unter Strafe gestellt wird, dem für die Unvereinbarkeit des Geschwisterinzests mit dem traditionellen Bild der Familie eine große Aussagekraft zukommt und der eine weitere sachliche Rechtfertigung in der grundsätzlichen Eignung dieser Handlung findet, über das Zeugen von Nachkommen weitere schädliche Folgen hervorzurufen.

Es geht auch noch eine Spur anspruchsvoller. Die Presseabteilung setzte hinter diesen beeindruckenden Satz den sogleich folgenden - und beantwortet damit zugleich eine typische Guinness-Frage: Wieviele Wörter passen zwischen ein Verb?

Daher stellt der Umstand, dass beischlafähnliche Handlungen und sexueller Verkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Geschwistern nicht mit Strafe bedroht sind, andererseits der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern auch in den Fällen, in denen eine Empfängnis ausgeschlossen ist, den Straftatbestand erfüllt, die grundsätzliche Erreichbarkeit der Ziele des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung und der Vorsorge vor genetisch bedingten Krankheiten nicht in Frage.

Antwort: Dreiundfünfzig!

Klausurhinweis: Gebt euch keinen Illusionen hin: So etwas liest der Korrektor sich allenfalls zweimal durch - wenn er zuviel Zeit und gute Laune hat. Es gilt die Regel:
"Ein Satz, ein Gedanke!"

Mittwoch, 12. März 2008

Das BMJ formuliert jetzt noch besser!

BMJ | Pressemitteilungen | Neues Muster für Widerrufsbelehrungen:


"Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen."

"(N)och
klarer" - das steht da wirklich! Aber seit wann erteilt ein Unternehmer dem Verbraucher Muster für Belehrungen? Gemeint war vielleicht Folgendes:

"Damit werden die Mustertexte verbessert, mit denen Unternehmer Verbraucher über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte belehren können."

Montag, 10. März 2008

Online-Rechtslexikon Valuenet

Wer beim Formulieren in Klausur und Hausarbeit häufiger daneben greift, sollte sich den gelegentlichen Blick in ein Rechtslexikon angewöhnen. Dazu hatte ich bereits Lexika in Buchform empfohlen sowie die Wikipedia. Heute bin ich auf ein weiteres sehr brauchbares Online-Lexikon gestoßen, das ich nun in die "Texterlinks" aufgenommen habe: Das Rechtslexikon der Valuenet GmbH.
Die Beiträge sind sehr verständlich geschrieben, gehen allerdings nicht sehr in die Tiefe (so auch das Urteil beim ITM Münster). Dafür bleibt man von wilden Spekulationen und Privatthesen verschont, die in anderen Online-Lexika zur Tagesordnung gehören.

Montag, 3. März 2008

Im Nebel des Grauens - von doppelten Verneinungen

Aus einem großen, etablierten Zivilrechtskommentar, zur Scherzerklärung gem. § 118 BGB:

"Dem entspricht es, dass ebenso wenig gesagt werden kann, eine Erklärung, deren Nichternstlichkeit objektiv nicht zu erkennen war, könne der Nichtigkeitssanktion des § 118 nicht unterliegen."

Es ist von der Nichtverwendung doppelter Verneinungen mindestens weniger als einmal in keinem Satz nicht abzuraten. Vielmehr das Gegenteil. Was auch immer.

Ich meine: Drückt euch direkt aus. Für dieses Monster genügt ein Einzeiler (layoutbedingt freilich Zweizeiler):
"Dennoch kann eine ernstgenommene Scherzerklärung nichtig gemäß § 118 BGB sein."

Aber natürlich kann man als Wissenschaftler mit so einem Satz nicht mehr glänzen: Die Leser verstehen ihn sofort und wähnen sich am Ende noch auf gleicher Höhe...