Aus einem großen, etablierten Zivilrechtskommentar, zur Scherzerklärung gem. § 118 BGB:
"Dem entspricht es, dass ebenso wenig gesagt werden kann, eine Erklärung, deren Nichternstlichkeit objektiv nicht zu erkennen war, könne der Nichtigkeitssanktion des § 118 nicht unterliegen."Es ist von der Nichtverwendung doppelter Verneinungen mindestens weniger als einmal in keinem Satz nicht abzuraten. Vielmehr das Gegenteil. Was auch immer.
Ich meine: Drückt euch direkt aus. Für dieses Monster genügt ein Einzeiler (layoutbedingt freilich Zweizeiler):
"Dennoch kann eine ernstgenommene Scherzerklärung nichtig gemäß § 118 BGB sein."
Aber natürlich kann man als Wissenschaftler mit so einem Satz nicht mehr glänzen: Die Leser verstehen ihn sofort und wähnen sich am Ende noch auf gleicher Höhe...
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