Donnerstag, 18. Oktober 2007

Jura abbrechen?

Wenn Sie das vorhaben, kann mit Glück dennoch etwas aus Ihnen werden - zum Beispiel ein "Prozesshansel" (Spiegel Online).

Update: Vorher bitte noch hier vorbeischauen.

Dienstag, 16. Oktober 2007

"h.M., vgl. nur Wikipedia?"

Die Wikipedia wird von Juristen und anderen sich ernstnehmenden Menschen häufig etwas stiefmütterlich beäugt. Das Klischee sagt, ein betonharter Jurist könne sich nicht auf ein dermaßen flüchtiges und geradezu obszön offenes Medium stützen - ist er doch oberschenkeldicke Bücher gewöhnt.
In Wirklichkeit sind gerade die Wikipedia-Artikel zu Rechtsthemen von außergewöhnlicher Qualität - ganz im Gegensatz zur Grütze, die aus so manch einem Rechts-Forum tropft.

Dies wird nun wohl zunehmend auch durch Gerichte erkannt: RA Henning Krieg (Bird&Bird) berichtet unter Verweis auf Telemedicus von der vermehrten Nutzung des Mitmach-Lexikons durch deutsche Gerichte. Die ganze Liste gibt es bei... na, Sie wissen schon.

Dennoch gilt für Hausarbeiten: Nur mit größter Vorsicht! Korrektoren werden trotz allem einen Verweis auf den guten alten "Brockhaus" o.ä. bevorzugen.

Donnerstag, 4. Oktober 2007

Montag, 1. Oktober 2007

Wie schreibe ich im Gutachtenstil?

In vier Schritten – und nur in vieren. In der ungenauen Terminologie: „Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis“.

Der Einstieg setzt sich zusammen aus dem Prüfmerkmal („Labello-Stift“) und dem Sachverhaltsmerkmal („gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 250 I Nr. 1 a) 2. Fall StGB). [„Obersatz“]

Der Labello könnte ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 I Nr. 1 a) 2. Fall StGB sein.

Dann wird die Norm entfaltet [„Definition“]:

Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Dieses „Entfalten“ wiederholt man, bis der Fall problematisch unter die Norm „gezogen“, „subsumiert“ werden kann [„Subsumtion“]:

Der Labellostift ist nicht geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Und das Ergebnis nicht vergessen [„Ergebnis“]:

Der Labello ist kein Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 I Nr. 1 a)2. Fall StGB.

Aus mehr besteht ein Gutachten nicht. (Streitstände sind Teil des zweiten Schritts.)

An meiner Klausur steht „ungenau“. Was bedeutet das?

Der Einstieg könnte unsauber sein: Er muss stets Sachverhalt und das Prüfmerkmal benennen. Floskeln vermeiden („es ist an § X zu denken“ – und warum?).

Im zweiten Schritt („Definition“) muss die Norm entfaltet werden. Vielleicht wurde zu früh der Sachverhalt „druntergezogen“ – dann ist die Übereinstimmung von Norm und Sachverhalt nicht evident, die Argumentation ist dann ungenau.

Mein Aufbau ist angeblich „ungeordnet“. Wie kann ich das verbessern?

Sauberen Einstieg bilden: Prüfmerkmal und Sachverhaltsmerkmal benennen.

Einen Absatz pro Tatbestandsmerkmal bilden!

Schritt für Schritt einzelne Merkmale abarbeiten – erst „Mensch“, dann „tot“ dann „Handlung“ dann „kausal“. Nicht alles parallel.

Stets am Einstieg orientieren. Beantwortet der letzte Satz der Prüfung die eingangs aufgeworfene Einstiegsfrage?

Was heißt „Schwerpunktsetzung“?

Gemeint ist die Unterscheidung von juristischen Problemen und trivialer Subsumtion. Dies geschieht auch sprachlich: „Fraglich ist“ sollte nur geschrieben werden, wenn etwas wirklich fraglich (und nicht offenkundig) ist. Auch das mutige und entschiedene Verwenden des Feststellungsstils hilft beim Setzen von Akzenten. Die Frage lautet stets: Liegt die Antwort auf der Hand („Ist ein Füller ein Bleistift?“ „Nein!“) oder nicht („Ist ein Druckbleistift ein Bleistift?“ „kommt drauf an“). Im letzeren Fall: Ausführliche Normentfaltung geboten, besonders sauber subsumieren.

Wie schreibe ich „juristisch“?

Knapp und objektiv.

Nicht dagegen: Lange Sätze, viele Fremdwörter (oder sogar Latein), keine poilitischen Phrasen, Kraftwörter („offenkundig“, „natürlich“ etc.), keine Abtönungswörter („da ja“) und keine umständlichen, passivischen Formulierungen.

Merke: Juristische Aufsätze und Lehrbücher sind selten knapp und so gut wie nie objektiv! Sie sind kein Vorbild!

Wie vermeide ich das „Abschreiben der Norm“?

Durch Vermeidung des Konditionalstils:

„A hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB, wenn ein geschütztes Rechtsgut durch eine kausale Handlung rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde und der B daraus einen kausalen Schaden erlitten hat und dem A kein Mitverschulden vorzuwerfen ist.“

Besser:

“A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben. Dazu müsste ein Rechtsgut verletzt sein. (Prüfung...) Weiterhin müsste dies durch eine kausale Handlung des B geschehen sein (Prüfung).“

[Eleganz erlangt die letztgenannte Lösung wieder, wenn sie mit dem Feststellungsstil kombiniert wird. Vgl. diese Übersicht.]

Darf ich denn gar nicht den Urteilsstil benutzen?

Ich rate generell davon ab. Besser ist in jedem Fall der Feststellungsstil:

Indem T den Autolack der A zerkratzte, mithin in seiner Substanz beeinträchtigte, wurde As Eigentum verletzt.

statt:

T verletzte das Eigentum der A, da sie den Autolack zerkratzte.

Im Urteilsstil wird häufig die Definition unterschlagen – obwohl diese auch in den Urteilsstil gehört.