In vier Schritten – und nur in vieren. In der ungenauen Terminologie: „Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis“.
Der Einstieg setzt sich zusammen aus dem Prüfmerkmal („Labello-Stift“) und dem Sachverhaltsmerkmal („gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 250 I Nr. 1 a) 2. Fall StGB). [„Obersatz“]
Der Labello könnte ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 I Nr. 1 a) 2. Fall StGB sein.
Dann wird die Norm entfaltet [„Definition“]:
Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Dieses „Entfalten“ wiederholt man, bis der Fall problematisch unter die Norm „gezogen“, „subsumiert“ werden kann [„Subsumtion“]:
Der Labellostift ist nicht geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Und das Ergebnis nicht vergessen [„Ergebnis“]:
Der Labello ist kein Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 I Nr. 1 a)2. Fall StGB.
Aus mehr besteht ein Gutachten nicht. (Streitstände sind Teil des zweiten Schritts.)
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