Durch Vermeidung des Konditionalstils:
„A hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB, wenn ein geschütztes Rechtsgut durch eine kausale Handlung rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde und der B daraus einen kausalen Schaden erlitten hat und dem A kein Mitverschulden vorzuwerfen ist.“
Besser:
“A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben. Dazu müsste ein Rechtsgut verletzt sein. (Prüfung...) Weiterhin müsste dies durch eine kausale Handlung des B geschehen sein (Prüfung).“
[Eleganz erlangt die letztgenannte Lösung wieder, wenn sie mit dem Feststellungsstil kombiniert wird. Vgl. diese Übersicht.]
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