Mittwoch, 4. Juni 2008

Definitorischer Schwulst:

"Anspruchsgegner bei § 1004 ist der “Störer“. Das Gesetz verzichtet auf jede definitorische Konkretisierung dieses Begriffs."

(gefunden in einem großen etablierten Zivilrechtskommentar)


"Definition" wäre ja auch langweilig gewesen.

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